Die kurze Antwort, und warum sie eine Bedingung enthält
Kurz gesagt: nur unter zwei Bedingungen. Ob CBD-Blüten legal in Deutschland sind, entscheidet § 1 Nr. 9 KCanG. Nutzhanf ist nach § 1 Nr. 8 KCanG vom Cannabisbegriff ausgenommen.
§ 1 Nr. 9 KCanG knüpft die Ausnahme an zwei Bedingungen: einen Gesamt-THC-Gehalt von höchstens 0,3 % und einen Verkehr, der ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Genau deshalb ist die Zweckbestimmung auf unserer Packung kein Etikett, sondern eine Bedingung.
Damit ist die Frage nicht beantwortet, sondern verlagert. Ob die Bedingung zum Zweck des Verkehrs erfüllt ist, entscheidet sich am konkreten Angebot — nicht an einem Satz im Gesetz.
Brauchst du zuerst die Grundbegriffe? Was ist CBD erklärt Pflanze, Cannabinoide und den Begriff Aromaprodukt. Und damit klar ist, wer hier schreibt: Dies ist die Website eines Händlers, wir verkaufen die hier beschriebenen Produkte.
0,2 oder 0,3 Prozent? Woher der Widerspruch kommt
Beide Zahlen haben einmal gestimmt, aber nicht gleichzeitig: bis Ende 2022 galt im EU-Agrarrecht ein THC-Grenzwert von 0,2 % für Nutzhanf. Seit dem 1. Januar 2023 sind es 0,3 %, festgelegt in Art. 4 Abs. 4 VO (EU) 2021/2115. In Deutschland zählt diese Zahl, weil § 1 Nr. 9 KCanG sie übernimmt.
Wer heute 0,2 % als geltendes Recht nennt, zitiert eine Fassung, die seit dem 1. Januar 2023 überholt ist. Die Ausarbeitung „Nutzhanf" der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 29.01.2025 führt die 0,3 % ebenfalls auf Art. 4 Abs. 4 VO (EU) 2021/2115 zurück (abgerufen am 24.08.2026).
Wichtig ist die Herkunft der Zahl. Sie stammt aus dem Agrarrecht und regelt dort, welche Hanfflächen förderfähig sind. Erst § 1 Nr. 9 KCanG holt sie ins deutsche Produktrecht.
| Zeitraum | THC-Grenzwert | Quelle | Was die Zahl dort regelt |
|---|---|---|---|
| bis 31.12.2022 | 0,2 % | EU-Agrarrecht, Vorgängerregelung | Förderfähigkeit von Hanfflächen |
| seit 01.01.2023 | 0,3 % | Art. 4 Abs. 4 VO (EU) 2021/2115 | Förderfähigkeit von Hanfflächen |
| seit 01.04.2024 | 0,3 % | § 1 Nr. 9 KCanG | Umgang mit Nutzhanf in Deutschland |
Die häufigste Verwechslung kommt aus dem Ausland. Die Schweiz und Österreich arbeiten mit eigenen Regeln und eigenen Grenzwerten; für eine Lieferung nach Deutschland zählt keiner davon.
Was das KCanG seit dem 1. April 2024 regelt
Das KCanG trat am 1. April 2024 in Kraft und nahm Cannabis aus Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes heraus. Seitdem steht die Nutzhanf-Ausnahme nicht mehr im BtMG, sondern in § 1 Nr. 8 und Nr. 9 KCanG. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit fasst es so zusammen: Vom Cannabisbegriff ausgenommen ist unter anderem „der THC-arme Nutzhanf".
Das BVL ordnet die Zahl zugleich ein: Der Höchstgehalt von 0,3 % THC „bezieht sich dabei allgemein auf den Umgang (ausgenommen den Anbau) mit Nutzhanf" (BVL-FAQ zum KCanG, abgerufen am 24.08.2026). Für hanfhaltige Lebensmittel gelten deutlich strengere Vorgaben — ein Grund, warum Texte über Öl anders klingen als Texte über Blüten.
Das KCanG sagt an keiner Stelle, dass CBD-Blüten verkauft werden dürfen. Es bestimmt Begriffe. Alles Weitere ergibt sich daraus, ob ein konkretes Angebot unter den Begriff Nutzhanf fällt.
Welche Zahl im Laborbericht dabei überhaupt gemeint ist, ist eine eigene Frage. Der Grenzwert bezieht sich auf Gesamt-THC, und wie sich Gesamt-THC aus THC und THCA errechnet, entscheidet darüber, ob eine Charge die Grenze hält.
§ 1 Nr. 9 KCanG: beide Bedingungen, nicht nur eine
Die Nutzhanf-Ausnahme hängt nicht an einer einzigen Zahl. § 1 Nr. 9 KCanG stellt eine Bedingung an den Zweck des Verkehrs und daneben Anforderungen an Herkunft, Saatgut, Sorte und THC-Gehalt. Die Bedingung zum Zweck des Verkehrs steht dabei nicht zur Wahl: Sie gilt unabhängig von Sorte, Saatgut und Laborwert.
Den Wortlaut dieser Bedingung gibt § 1 Nr. 9 lit. a KCanG so vor: „wenn der Verkehr mit ihnen – ausgenommen der Anbau – ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen".
Die Anforderungen an Herkunft, Saatgut, Sorte und THC-Gehalt stehen daneben und sind erheblich länger. Ihren genauen Wortlaut liest du unverkürzt bei § 1 KCanG auf gesetze-im-internet.de (abgerufen am 24.08.2026) — wir geben sie hier bewusst nicht verkürzt wieder.
| Bedingung | Woran das Gesetz sie knüpft | Woran sie sich prüfen lässt |
|---|---|---|
| Zweck des Verkehrs | „ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen" (§ 1 Nr. 9 lit. a KCanG) | an der Aufmachung des Angebots — Zweckbestimmung, Beschreibung, Werbung |
| Herkunft, Saatgut, Sorte und THC-Gehalt | Anforderungen nach § 1 Nr. 9 KCanG; maßgeblicher Grenzwert: 0,3 % Gesamt-THC | am Laborbericht zur Charge und an der Saatgutdokumentation |
Die Bedingung zu Saatgut und THC-Gehalt ist die messbare. Was dafür in einem Prüfdokument stehen muss — Labor, Probennummer, Datum, Methode —, steht in unserem Text dazu, wie du einen Laborbericht deiner Charge zuordnest.
Die Bedingung zum Zweck des Verkehrs lässt sich nicht messen. Sie wird bewertet. Deshalb ist sie der eigentliche Streitpunkt.
Warum „2024 gestrichen" nicht stimmt
Die Missbrauchsklausel steht weiterhin im Gesetz. Richtig ist: Die Bundesregierung brachte einen Gesetzentwurf zur Streichung dieser Klausel auf den Weg (BT-Drs. 20/14043). Beschlossen wurde er nie — mit dem Ende der 20. Wahlperiode fiel der Entwurf, und der Wortlaut von § 1 Nr. 9 KCanG blieb unverändert.
Der Bundestag beschrieb das Vorhaben in seiner Meldung „Bundesregierung will Nutzhanf liberalisieren" vom 06.12.2024 selbst so: „Wesentlicher Bestandteil des Vorhabens ist die Streichung der sogenannten Missbrauchsklausel." Ein Vorhaben ist kein Gesetz.
Prüfen kannst du das in einer Minute. Ruf § 1 KCanG auf gesetze-im-internet.de auf und suche im Text nach dem Wort Missbrauch. Steht es dort, gilt die Bedingung.
Der Gesetzentwurf, der im Bundestag liegt
Ein zweiter Anlauf ist anhängig: Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen brachte am 07.10.2025 einen Gesetzentwurf zur Nutzhanfliberalisierung ein (BT-Drs. 21/2116). Er wurde zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat überwiesen und liegt dort. Ein überwiesener Entwurf ändert am geltenden Wortlaut nichts.
Der Entwurf will unter anderem die Missbrauchsklausel streichen und den Indoor-Anbau von Nutzhanf zulassen. Den vollständigen Text findest du als Bundestags-Drucksache 21/2116 (abgerufen am 24.08.2026).
Für dich ändert das heute nichts. Der Entwurf ist aber der Grund, warum die Rechtslage in diesem Punkt in Bewegung bleibt — und warum wir diesen Text mit einem Prüfdatum versehen.
Was Gerichte daraus gemacht haben
Die Rechtsprechung zu CBD-Blüten stammt überwiegend aus der Zeit vor dem KCanG, arbeitet aber mit derselben Bedingung. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung zweier Händler (Az. 5 StR 490/21). Der THC-Gehalt überschritt den damaligen Grenzwert nicht — die Ausnahme griff trotzdem nicht, weil die Bedingung zum Zweck des Verkehrs nicht erfüllt war.
Das ist der Kern, und er lässt sich nicht wegdiskutieren: Ein Wert unterhalb der Grenze allein trug die Ausnahme nicht. Nachzulesen in der Pressemitteilung Nr. 144/2022 des Bundesgerichtshofs (abgerufen am 24.08.2026).
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Die Entscheidung erging zur alten Ausnahmevorschrift des BtMG, nicht zum KCanG. Und der Gesetzgeber hat die Bedingung anschließend in § 1 Nr. 9 KCanG übernommen, statt sie fallen zu lassen.
Wie ein Gericht heute entscheiden würde, ist offen. Wer dir schreibt, die Sache sei geklärt, verkürzt — in die eine wie in die andere Richtung.
Warum auf unserer Packung „ausschließlich zu Aromazwecken" steht
Weil dieser Satz zur Bedingung gehört und nicht zur Werbung. Auf unseren Packungen steht: „Ausschließlich zu Aromazwecken. Nicht zum Verzehr oder Rauchen geeignet."
Die Zeile beschreibt, wozu die Ware in den Verkehr kommt — genau der Punkt, an dem § 1 Nr. 9 lit. a KCanG ansetzt. Ob die Bedingung im Einzelfall erfüllt ist, entscheidet die Erklärung aber nicht allein. Bewertet wird das gesamte Angebot: Beschreibung, Bebilderung, alles, was wir dazu schreiben.
Daraus folgt, was in diesem Magazin fehlt und fehlen soll: keine Mengenangaben, keine Anwendungshinweise, keine Aussagen über den menschlichen Körper. Warum dieser eine Satz auf der Packung mehr ist als Kleingedrucktes, steht in unserer Erklärung zum Hinweis auf der Packung.
Stand: 25.08.2026 trägt jede der vier Sorten im Blütensortiment dieselbe Zeile auf dem Etikett, in jeder der vier Packungsgrößen.
Öl ist nicht Blüte: warum Quellen anders urteilen
Viele Texte über „CBD-Recht" handeln von Öl, nicht von Blüten. Bei Ölen steht zuerst das Lebensmittelrecht — Cannabidiol ist in der EU nicht als neuartiges Lebensmittel zugelassen —, bei Blüten die Nutzhanf-Ausnahme des § 1 Nr. 9 KCanG. Wer beide Stränge mischt, landet bei widersprüchlichen Ergebnissen, ohne dass eine Quelle falsch zitiert hätte.
Ein dritter Strang kommt hinzu, sobald ein Text einem Produkt Eigenschaften zur Heilung oder Linderung menschlicher Krankheiten zuschreibt. Dann greift § 2 AMG, unabhängig davon, was auf der Packung steht. Wir schreiben solche Sätze nicht.
Der vierte Strang ist der Apothekenweg, der mit unserem nichts zu tun hat. Was dort hinter dem Begriff Cannabisblüten steht und warum das ein anderes Produkt unter einem anderen Gesetz ist, trennen wir in der Gegenüberstellung von Apotheke und Shop.
Für dich heißt das: Prüfe bei jeder Quelle zuerst, über welche Produktart sie schreibt. Erst danach, aus welchem Jahr sie stammt.
Rechtsstand und wie wir ihn aktuell halten
Rechtsstand dieses Textes: August 2026. Geprüft haben wir am 24.08.2026 den Wortlaut von § 1 KCanG auf gesetze-im-internet.de, den Stand der Drucksachen 20/14043 und 21/2116 sowie die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu 5 StR 490/21. Ändert sich einer dieser Punkte, ändern wir den Text und setzen ein neues Prüfdatum darunter.
Versand ausschließlich innerhalb Deutschlands. Nach Österreich und in die Schweiz liefern wir nicht, und dortige Grenzwerte gelten für eine Lieferung nach Deutschland nicht.
Und noch einmal klar: Dieser Text ordnet Gesetzeswortlaut, Drucksachen und eine Gerichtsentscheidung. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine anwaltliche Prüfung deines Einzelfalls.